Geschäftsbedingungen

Diese Vertragsbedingungen können sich nicht nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik richten, da sie immer Bestandteil des Schiffsmietvertrags sind, welcher der konkreten nationalen Rechtsordnung der betreffenden Chartergesellschaft entspricht. Sie sind also eine Art „Einführung“ in die Geschäftsbedingungen der betreffenden Chartergesellschaft und werden nur dann angewandt, wo sie den Geschäftsbedingungen der betreffenden Chartergesellschaft, die immer den Vorrang haben, nicht widersprechen.

Vertragsbedingungen für die Schiffsvermietung (im Folgenden nur „Vertragsbedingungen“)

1. EINGANGSBESTIMMUNGEN

1.1. Diese Vertragsbedingungen sind für alle Schiffsvermietungen gültig, die von der Gesellschaft Umbrella Holiday s.r.o., Sitz Křižovnická 86/6, Praha 1, PLZ 100 00, IČ (IdNr.) 24751219, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht in Prag, Abteilung C, Einlage 171300 (im Folgenden auch nur „UMHO“), für ausländische Chartergesellschaften vermittelt werden. 

1.2. Diese Vertragsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Schiffsmietvertrags oder des anderen Vertrags, der zwischen dem Mieter und der von der Umbrella Holiday s.r.o. als Vermittler vertretenen Chartergesellschaft abgeschlossen wird und dessen Gegenstand die Bereitstellung eines Schiffs an den Mieter zur Nutzung ist (im Folgenden nur „Schiffsmietvertrag“). Unter Schiff werden Yachten, Segelschiffe/Segelboote, Katamarane, Motor-Katamarane oder Motorboote, Wasserschlitten oder andere Wasserfahrzeuge verstanden, die seetüchtig sind.

2. TEILNEHMER DER VERTRAGSBEZIEHUNG ÜBER DIE SCHIFFSVERMIETUNG

2.1. Teilnehmer der Vertragsbeziehung über die Schiffsvermietung (Vertragsparteien) sind: 

a) die Chartergesellschaft, die direkt die Vermietung des Schiffs sicherstellt (im Folgenden nur „ChartGes“), die für diesen Zweck von der Reiseagentur UMHO als ihrem Vermittler vertreten wird;

b) der Kunde, der eine natürliche oder juristische Person sein kann (im Folgenden nur „Mieter“).

2.2. Die Vertragsbeziehung zwischen der ChartGes und dem Kunden der Schiffsvermietung richtet sich nach dem Schiffsmietvertrag und den Geschäftsbedingungen der ChartGes und in dem Maße nach diesen Vertragsbedingungen, in dem die Geschäftsbedingungen der ChartGes nicht angewandt werden. Die Geschäftsbedingungen der ChartGes haben den Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen.

3. GEGENSTAND DER VERTRAGSBEZIEHUNG ÜBER DIE SCHIFFSVERMIETUNG

Gegenstand der Vertragsbeziehung über die Schiffsvermietung ist die durch die Gesellschaft Umbrella Holiday s.r.o. vermittelte Mietung eines Schiffs durch den Mieter von der ChartGes. Diese Vertragsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Vermietung des Schiffes in dem Maße, in dem die Geschäftsbedingungen der ChartGes nicht angewandt werden.

4. ENTSTEHUNG DER VERTRAGSBEZIEHUNGEN

4.1. Die Vertragsbeziehung zwischen dem Mieter und der ChartGes mit dem Gegenstand gemäß Artikel 3 dieser Vertragsbedingungen entsteht durch den Abschluss des Schiffsmietvertrags, d.h. in dem Augenblick, in dem die Bestellung des Mieters seitens der ChartGes bzw. der UMHO bestätigt oder der Vertrag unterzeichnet wird. Wenn der Schiffsmietvertrag aufgrund der Annahme der Bestellung des Mieters auf Distanz abgeschlossen wird, sendet die UMHO als Vertreter der ChartGes dem Mieter an seine E-Mailadresse den schriftlich ausgefertigten Vertrag. Der Inhalt des Schiffsmietvertrags wird durch den Vertrag in schriftlicher Form oder ggf. durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsabschlusses und diese Vertragsbedingungen bestimmt.

4.2. Die Vertragsbeziehung entsteht zwischen dem Mieter und der ChartGes. Die UMHO als Vermittler der ChartGes handelt im Namen der ChartGes und respektiert die Rechte und Pflichten der ChartGes. Die Rechte und Pflichten aus dem vermittelten Schiffsmietvertrag entstehen so hinsichtlich dieser Vermietung nur zwischen der ChartGes und dem Mieter.

4.3. Durch die Unterzeichnung des Vertrags und, wenn der Mieter innerhalb von 2 Werktagen nach der Zustellung des schriftlichen Schiffsmietvertrags als Bestätigung über dessen Abschluss gemäß Punkt 4.1. oben keine Einwände gegen den Inhalt des Schiffsmietvertrags vorbringt, bestätigt der Kunde, dass er voll mit dem Inhalt des Vertrags vertraut gemacht ist und ihm zustimmt, gleichzeitig damit bestätigt er, dass er alle Anlagen erhielt, die einen untrennbaren Bestandteil des Vertrags bilden und daher alle Vertrags- und Geschäftsbedingungen akzeptiert und ihnen zustimmt.

4.4. Durch die Unterzeichnung des Schiffsmietvertrags verpflichtet sich die ChartGes für den Mieter die Dienstleistung der Schiffsvermietung im vereinbarten Umfang und der vereinbarten Qualität und in Einklang mit den vereinbarten Bedingungen sicherzustellen.

4.5. Das Recht des Mieters auf die Lieferung der bestellten Dienstleistung entsteht durch den Abschluss des Schiffsmietvertrags, wobei die ChartGes berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter den Preis für die Schiffsvermietung nicht in voller Höhe und in den Terminen laut dem Vertrag erstattet.

4.6. Die Pflicht der verbindlichen Reservierung des Schiffs (der bestellten Dienstleistung der Schiffsvermietung) zugunsten des Mieters entsteht auf Seiten der ChartGes in dem Augenblick, in dem der Schiffsmietvertrag abgeschlossen wird. Unter der Absendung wird auch die Absendung per elektronischer Post, also an die im Vertrag aufgeführte E-Mailadresse des Mieters verstanden, wenn der Mieter innerhalb von 2 Tagen nach der Absendung keine Einwände vorbringt.

5. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Der Preis der Schiffsvermietung schließt die Mietung des Schiffes, seiner Ausstattung, die gesetzliche Versicherung des Schiffs und die Dienstleistungen der Servicestelle der ChartGes ein. Alle Kraftstoffe, Hafengebühren und weitere mit dem Betrieb des Schiffs zusammenhängende Kosten (z.B. Zollgebühren) gehen zu Lasten des Mieters, wenn es im Vertrag nicht ausdrücklich anders aufgeführt ist.

5.2. Die ChartGes ist berechtigt, die Erstattung des Preises der Schiffsvermietung im Voraus zu verlangen, und zwar in den Terminen, die im Schiffsmietvertrag aufgeführt sind. Jegliche Zahlung gemäß dem Schiffsmietvertrag wird in dem Moment als erstattet angesehen, in dem der überwiesene Betrag auf dem Bankkonto der UMHO, das beim betreffenden Geldinstitut in CZK oder in EUR geführt wird, gutgeschrieben oder in bar im Sitz der Gesellschaft oder per Zahlungskarte erstattet wurde. Der Mieter entscheidet, welche Währung er verwendet. Der Betrag in CZK bzw. der Kurs CZK/EUR wird von der UMHO gemäß dem aktuellen Valuta-Kurs der Raiffeisen Bank, a.s. am Zahlungstag festgelegt. Die Absendung von Geldmitteln über andere als Bankinstitute ist nicht möglich oder muss vorher mit der UMHO vereinbart werden.

5.3. Die ChartGes ist berechtigt, die Erstattung einer Vorauszahlung in Höhe von 5 % bis 50 % des Preises der Schiffsvermietung zu verlangen, wenn es im Mietvertrag des Schiffs nicht anders aufgeführt ist. In den festgelegten Fällen kann die Erstattung des Preises der Schiffsvermietung in zwei Zahlungen aufgeteilt werden, von denen die erste die Vorauszahlung für den Preis der Schiffsvermietung und die zweite die Restzahlung ist, und zwar immer gemäß dem Ratenkalender, der im Schiffsmietvertrag festgelegt ist. Dem Mieter entsteht kein Recht auf Aufteilung in mehrere Raten, und das unterliegt immer dem berechtigten Vertreter der ChartGes bzw. der UMHO. Wenn der Mieter am Ort der Vermietung verpflichtet ist, der ChartGes einen obligatorischen Aufschlag zum Preis der Schiffsvermietung zu bezahlen, ist dessen Höhe im Schiffsmietvertrag im Abschnitt „Pflichtaufschlag“ aufgeführt. Dieser Aufschlag ist vor Beginn der Vermietung der ChartGes fällig und kann nur in örtlicher Währung in bar oder per Zahlungskarte erstattet werden.

5.4. Beim Abschluss des Schiffsmietvertrags hinterlegt der Mieter die Vorauszahlung innerhalb von 2 Werktagen nach dem Datum des Abschlusses des Schiffsmietvertrags auf dem Konto der UMHO (für die Erstattung gilt die Bestimmung des Punktes 5. 2.). Alle Zahlungen, die zur Erstattung des Preises der Schiffsvermietung bestimmt sind, sei es in Form von Vorauszahlungen oder der Restzahlung des Preises, überweist der Mieter wieder in den im Schiffsmietvertrag und im Zahlungskalender festgelegten Terminen auf das Konto der UMHO. Wenn der Vertrag weniger als 30 Tage vor dem Abschluss des Schiffsmietvertrags abgeschlossen wird, ist der Mieter verpflichtet, 100 % des Preises der Schiffsvermietung zu erstatten. Es ist die Pflicht des Mieters, diesen Termin auch ohne Mahnung der ChartGes bzw. der UMHO einzuhalten. Bankgebühren für die Überweisung, sog. SHA – geteilte Gebühren, gehen zu gleichen Teilen zu Lasten des Mieters und der UMHO. Die UMHO muss auf ihrem Konto den Betrag in der vollen, im Vertrag aufgeführten Höhe erhalten. Alle im Schiffsmietvertrag enthaltenen Termine sind für den Mieter ab dem Tag der Bestellung der Vermietung verbindlich.

5.5. Bei Nichteinhaltung eines beliebigen Zahlungstermins für die Vermietung oder deren Vorauszahlungen oder ihrer Restzahlung durch den Mieter ist die ChartGes ohne weiteres berechtigt, sofort vom Schiffsmietvertrag zurückzutreten. Die ChartGes hat in einem solchen Falle gleichzeitig Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Höhe, die der Abfindung gemäß Artikel 9. Abs. 9.5 dieser Vertragsbedingungen entspricht. Die Vertragsstrafe, die Abfindung (Stornogebühren) sowie die Erstattung von Gebühren für die Vertragsänderung auf Verlangen des Mieters gemäß Artikel 8. Abs. 8.4 sind sofort fällig. Die ChartGes ist ab dem Augenblick der Wirksamkeit des Rücktritts auch berechtigt, die Vertragsstrafe einseitig auf den Gesamtbetrag der vom Mieter erhaltenen Zahlungen anzurechnen. Die Durchführung der Anrechnung teilt die ChartGes bzw. die UMHO dem Mieter schriftlich per Einschreiben oder E-Mail mit elektronischer Signatur an die E-Mailadresse des Mieters mit.

5.6. Wenn im Schiffsmietvertrag wesentliche Fehler bei der Preisberechnung gemäß der gültigen Preisliste der ChartGes auftreten, haben beide Parteien das Recht, diese Fehler selbst zu korrigieren, ohne dass das Einfluss auf die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrags hat.

6. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS

6.1. Zu den grundlegenden Rechten des Mieters gehören:

a) das Recht auf ordentliche Erbringung der vertraglich vereinbarten und bezahlten Dienstleistungen;

b) das Recht, Informationen über alle entscheidenden Tatsachen zu verlangen, die der ChartGes bekannt sind und die sich inhaltlich auf die vereinbarten und bezahlten Dienstleistungen beziehen;

c) das Recht, mit eventuellen Änderungen der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bekannt gemacht zu werden;

d) das Recht, jederzeit in der Zwischenzeit bis zum Beginn der Schiffsvermietung unter den in Art. 9 dieser Vertragsbedingungen aufgeführten Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten;

e) das Recht, der ChartGes bzw. UMHO schriftlich mitzuteilen, dass statt einem ursprünglichen Mitglied der Besatzung, das im Verzeichnis der Besatzung aufgeführt ist, ein anderer Teilnehmer in die Besatzung eintritt, wobei die maximal erlaubte Personenanzahl an Bord des Schiffs nicht überschritten werden darf;

f) das Recht auf Reklamation von Dienstleistungsmängeln bei der Schiffsvermietung; der Mieter ist verpflichtet, die Reklamation spätestens bei Rückgabe des Schiffs direkt bei der ChartGes geltend zu machen, und zwar durch Verfassung eines Reklamationsprotokolls oder durch Eintrag in das Übergabeprotokoll, ggf. auf andere Weise gemäß den Geschäftsbedingungen der ChartGes.

6.2. Zu den grundlegenden Pflichten des Mieters gehört es: 

a) der ChartGes bzw. der UMHO die Mitwirkung zu leisten, die zur ordentlichen Erbringung und Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen notwendig ist, insbesondere dann vollständig und wahrheitsgetreu die verlangten Angaben im Schiffsmietvertrag, im Verzeichnis der Besatzung oder in der Bestellung der Dienstleistung der Schiffsvermietung auszufüllen, alle Änderungen dieser Angaben mitzuteilen und weitere Unterlagen vorzulegen, die zur ordentlichen Erfüllung der Dienstleistung der Schiffsvermietung gemäß den konkreten Anforderungen der ChartGes notwendig sind;

b) der ChartGes bzw. der UMHO ohne überflüssigen Verzug seine Stellungnahme zu eventuellen Änderungen in den Bedingungen oder im Inhalt der vereinbarten Dienstleistungen mitzuteilen;

c) der Kunde ist verpflichtet, sich mit den Dokumenten auszustatten, die für das Betreten der betreffenden Länder verlangt werden, wo es zur Inanspruchnahme der Dienstleistung der Schiffsvermietung einschl. Aufenthalt und Transit kommen soll (gültiger Reisepass mit der geforderten Gültigkeitsdauer, Nachweis der Krankenversicherung usw., wenn diese verlangt wird);

d) den Preis für die Schiffsvermietung in Einklang mit Bestimmung Art. 5 a des Schiffsmietvertrags zu bezahlen;

e) von der ChartGes bzw. der UMHO die Dokumente zu übernehmen, die für die anschließende Inanspruchnahme der Dienstleistung der Schiffsvermietung notwendig sind, und sich zur festgelegten Zeit mit allen verlangten Dokumenten so am Ort der Schiffsübernahme (Einschiffung) einzufinden, dass die Dienstleistung der Schiffsvermietung problemlos in Anspruch genommen werden kann;

f) so zu handeln, dass es nicht zu Personen- oder Sachschäden auf Seiten der Dienstleistungsanbieter, der ChartGes oder der UMHO kommt, und einen eventuellen Schaden, den er durch sein Handeln verursachte, zu erstatten;

g) auf die rechtzeitige und ordentliche Geltendmachung eventueller Ansprüche gegenüber der ChartGes zu achten;

h) bei einem Rücktritt vom Vertrag ist der Mieter verpflichtet, der ChartGes bzw. der. UMHO diese Tatsache schriftlich mitzuteilen und die Abfindung gemäß Bestimmung Art. 9 dieser Vertragsbedingungen zu bezahlen.

i) Der Mieter oder der Schiffskapitän muss im Besitz der einschlägigen Berechtigungen zur Führung einer Yacht der betreffenden Größe am betreffenden Ort sein und die Kenntnisse und Erfahrungen haben, die für das Führen/Steuern einer Yacht notwendig sind. Zusätzlich zum Bootsführerschein wird in bestimmten Regionen auch die Berechtigung zur Benutzung einer Radiostation verlangt, wenn diese nicht Teil des Bootsführerscheins ist.

j) Der Mieter verpflichtet sich, nur so viele Leute, für wie viele Personen die Yacht laut dem Schiffsmietvertrag zulässig ist, und diejenigen, die im Verzeichnis der Besatzung (Crew List) aufgeführt sind, an Bord der Yacht zu nehmen.

k) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, dass er das Schiff im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und Zollgesetze nur zu Sport- und Urlaubszwecken benutzen wird, wobei alle Geschäfte, gewerbsmäßige Fischerei, Weitervermietung, kommerzieller Personen- oder Materialtransport, Wettbewerber und ähnliche Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Für Ausnahmen muss im Voraus die schriftliche Zustimmung der ChartGes eingeholt werden. Das Schiff ist zur Fahrt auf dem Binnen- oder dem offenen Meer bestimmt. Das Einfahren in die Hoheitsgewässer anderer Staaten als des Ausgangsstaates ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ChartGes erlaubt. Bei Verletzung dieser Vorschrift haftet der Mieter selbst gegenüber den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden und Zollämtern, Strafverfolgungsbehörden und allen weiteren rechtlichen Institutionen, insbesondere dann bei Beschlagnahmung des Schiffs als Mietgegenstand, und zwar in allen Fällen, auch bei nicht vorsätzlichem Verschulden. Der Mieter haftet der ChartGes für alle Schäden und Auslagen, die durch die Verletzung der oben aufgeführten Vorschriften und Regeln entstehen. 

l) Beim dringenden Bedarf, wenn die Situation das verlangt, kann der Mieter sich von anderen Schiffen ziehen lassen, er muss jedoch die Zustimmung der ChartGes einholen (mit Ausnahme lebensgefährlicher Ereignisse).

m) Wenn gefährliche Witterungsbedingungen vorhergesagt werden (in jedem Falle bei Wind ab 5 Bft) darf der Mieter den sicheren Hafen nicht verlassen, ggf. muss er den nächstgelegenen Hafen oder einen geeigneten Ankerplatz anlaufen. Auf offenen Meer darf der Mieter nicht ankern bzw. muss sichergestellt haben, dass das Schiff den Ort bei drohender Gefahr unverzüglich verlassen kann. Der Mieter kann jederzeit den Vertreter der ChartGes im Heimathafen oder die UMHO mittels ihrer Assistenznummer anrufen. Kleine Schäden, die das Schiff nicht an der Weiterfahrt hindern, muss der Mieter telefonisch dem Base-Manager der ChartGes unter der Telefonnummer melden, die im Übergabeprotokoll zum Schiff aufgeführt ist.

n) Bei einer Havarie (Zusammenstoß, Riss, Feuer), Einbruch und Schäden über 500,- EUR muss der Mieter sofort die ChartGes kontaktieren, ein von allen beteiligten Parteien unterzeichnetes Schadensprotokoll anfertigen lassen und, falls notwendig, die Assistenz der Polizei, des Kapitanats oder weiterer Ämter anfordern. Ein Einbruch auf das Schiff oder die Entwendung jeglicher Geräte muss der Mieter der Polizei melden. Wenn der Mieter diese von der Versicherungsanstalt verlangten Formalitäten nicht erfüllt, kann es passieren, dass er sämtliche mit der Havarie oder dem Einbruch verbundenen Auslagen tragen muss. Das oben Aufgeführte gilt auch für die Beschlagnahmung des Schiffs.

o) Die Nichtverwendung des Schiffs infolge unvorhersehbarer Ereignisse während der Nutzungsdauer begründet keinen Anspruch des Mieters auf die vollständige oder teilweise Rückgabe des Preises für die Schiffsvermietung.

p) Der Mieter stellt der ChartGes bzw. der UMHO zusammen mit der ausgefüllten Liste der Besatzung (Crew List) eine Kopie des Bootsführerscheins und ggf. der weiteren vorgeschriebenen Berechtigungen wenigstens 14 Tage vor Beginn der Schiffsvermietung oder gleich nach der verbindlichen Bestätigung und Unterzeichnung des Vertrags, sofern zwischen dem Datum des Auslaufens und der Unterschrift des Vertrags weniger als 14 Tage liegen, zu. Die ChartGes übernimmt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen und der Mieter dann wegen fehlender Informationen nicht auslaufen oder erst mit Verspätung auslaufen kann. Die ChartGes kann eine Gebühr verrechnen, wenn das Verzeichnis der Besatzung und die einschlägigen Berechtigungen zur Führung des Schiffs nicht zugestellt werden.

q) Alle Kosten und Schäden, die dem Mieter aufgrund der Nichteinhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Kosten und Schäden entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

r) Die ChartGes übernimmt keine Verantwortung für einen Schaden, der durch höhere Gewalt verursacht wird, wobei insbesondere Krieg, Atomunfall, Streik, Aufstand, Terrorismus, Sabotage oder Naturkatastrophe als höhere Gewalt angesehen werden.

7. PFLICHTEN UND RECHTE

ChartGes

7.1. Die ChartGes ist verpflichtet, den Mieter ordentlich und wahrheitsgetreu über alle entscheidenden Tatsachen zu informieren, die sich auf die vereinbarten Dienstleistungen beziehen, die für den Mieter wichtig sind und die der ChartGes bekannt sind.

7.2. Die ChartGes ist nicht verpflichtet, dem Mieter Leistungen über den Rahmen der vorher vertraglich vereinbarten, bestätigen und erstatteten Dienstleistungen der Schiffsvermietung hinaus zu gewähren.

7.3. Bei jeder Kommunikation zwischen dem Mieter und den Mitarbeitern der ChartGes bzw. UMHO ist die beiderseitige Einhaltung nicht nur der ethischen Normen, sondern auch der entsprechenden Gesetze notwendig. Alle Äußerungen, die dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit widersprechen, sind auszuschließen.

8. STORNIERUNG UND VEREINBARUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

8.1. Die ChartGes ist in den Fällen, die in den Geschäftsbedingungen der ChartGes festgelegt sind, berechtigt, die Schiffsvermietung zu stornieren und vom Schiffsmietvertrag zurückzutreten. Wenn das in den Möglichkeiten der ChartGes ist, bietet die ChartGes dem Mieter in einem solchen Falle die Ersatzvermietung eines Schiffs an, die so gut wie möglich der ursprünglichen Vereinbarung entspricht. Stimmt der Mieter zu, schließen die Parteien miteinander einen neuen Schiffsmietvertrag mit dem ersatzweisen Leistungsgegenstand ab. Wenn das Ersatzschiff von minderer Qualität ist (Art, Baujahr, Kabinenanzahl usw.), und der Mieter dem Austausch zustimmt, erstattet die ChartGes dem Mieter die Preisdifferenz gemäß der von der ChartGes bestimmten Höhe ohne überflüssigen Verzug.

8.2. Wenn äußere Umstände eintreten, die die ChartGes an der Schiffsvermietung unter den festgelegten und vertraglich vereinbarten Bedingungen hindern und sie daher gezwungen ist, vor dem Beginn der Schiffsvermietung die Mietbedingungen zu ändern, ist sie verpflichtet, dem Mieter eine solche Änderung unverzüglich mitzuteilen und eine Änderung des Schiffsmietvertrags vorzuschlagen. Wenn die vorgeschlagene Änderung in einer Änderung des Mietgegenstands beruht, wobei das ursprünglich vom Mieter ausgewählte Schiff durch ein Schiff geringerer Qualität (Art, Baujahr, Kabinenanzahl usw.) ersetzt werden soll, hat der Mieter das Recht zu entscheiden, ob er die Änderung des Mietgegenstands akzeptiert oder ob er vom Schiffsmietvertrag zurücktritt.

a) Wenn der Mieter in einer Frist von 7 Tagen ab der Zustellung des Änderungsvorschlags des Schiffmietvertrags nicht vom Vertrag zurücktritt, wird davon ausgegangen, dass er der Änderung zustimmt. In diesem Augenblick wird die Änderung des Schiffsmietvertrags rechtswirksam. Wenn die Änderung des Schiffmietvertrags auch zur Erhöhung des Preises für die Schiffsvermietung führt, geht eine solche Preisdifferenz zu Lasten der ChartGes. Wenn die Vertragsänderung zu einer Verringerung des Preises für die Schiffsvermietung führt, ist die ChartGes verpflichtet, entweder die Restzahlung des Gesamtpreises der Schiffsvermietung zu verringern, sofern sie vom Mieter bisher nicht bezahlt wurde, oder die Preisdifferenz bei der Schiffsvermietung unverzüglich zurückzugeben, sofern der Mieter den gesamten Preis für die Schiffsvermietung bereits erstattete.

b) Wenn der Mieter der Änderung des Schiffmietvertrags nicht zustimmt und in einer Frist von 7 Tagen ab der Zustellung des Änderungsvorschlags des Vertrags durch schriftliche, an die UMHO gesandte Mitteilung vom Vertrag zurücktritt, wird dann auf die Weise gemäß Abs. 8.1 oben vorgegangen; wenn das also in den Möglichkeiten der ChartGes ist, bietet die ChartGes dem Mieter eine Ersatzvermietung an, die der ursprünglichen Vereinbarung so gut wie möglich entspricht. Stimmt der Mieter zu, schließen die Parteien miteinander einen neuen Schiffsmietvertrag mit dem ersatzweisen Leistungsgegenstand ab. Wenn der Gegenstand der Ersatzvermietung ein Schiff minderer Qualität ist, zahlt die ChartGes dem Mieter die Preisdifferenz ohne überflüssigen Verzug aus. Wenn der Mieter kein Schiff zur Ersatzvermietung auswählt, hat er Anspruch auf die Rückgabe der bereits bezahlten Beträge für den Preis der Schiffsvermietung. Der Mieter hat jedoch nicht das Recht, im Falle einer Änderung des Schiffstyps und des Schiffmodells von Seiten der ChartGes aufgrund von Schäden, Pannen oder anderen Umständen, die einen Austausch des Schiffs des Mieters zwingend erforderlich machen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn gleichzeitig mindestens das gleiche Alter (Baujahr), die gleiche Kabinenanzahl und der gleiche Schiffstyp (z.B. Segelschiff/Segelboot, Katamaran, Motorboot) beibehalten werden, wie sie im Schiffsmietvertrag aufgeführt sind.

8.3 Der Mieter ist berechtigt, den Schiffsmietvertrag nach vorhergehender Zustimmung der ChartGes unter der Voraussetzung auf eine weitere Person zu übertragen, dass diese Person in der Lage ist, das Schiff zu führen und die vorgeschriebenen Berechtigungen zur Führung des Schiffs besitzt.

8.4. Änderungen der vereinbarten Vertragsbedingungen aufgrund des individuellen Wunsches des Mieters führt die ChartGes nur durch, wenn das objektiv möglich ist und sie dem zustimmt. Die Durchführung solcher Änderungen unterliegt der Bezahlung einer Gebühr, und zwar:

a) Wenn der Mieter eine Änderung des Schiffsmietvertrags verlangt, die in einer Änderung des Termins der Schiffsvermietung oder einer Verlängerung der Dauer der Schiffsvermietung oder ggf. einer Änderung des Schiffstyps und des Schiffsmodells oder des Ortes des Auslaufens besteht, die spätestens 45 Tage vor Mietbeginn geltend gemacht wird, wird das mit einer Gebühr in Höhe von 80 EUR für jede einzelne Änderung belegt. Wenn der Mieter die Änderung in einer Frist von weniger als 45 Tagen vor Vermietungsbeginn verlangt, wird eine solche Forderung des Mieters als neue Bestellung der Dienstleistungen und als Rücktritt vom ursprünglichen Schiffsmietvertrag angesehen, es sei denn, dass die ChartGes eine solche Forderung des Mieters auf eine Vertragsänderung als akzeptabel bewertet. Die ChartGes beurteilt die einzelnen Änderungsanforderungen individuell, wobei sie immer berechtigt ist, für die Änderung des Vertrags gemäß diesem Absatz Gebühren zu verrechnen. Die Gebühren werden immer für jede einzelne Änderung des Schiffsmietvertrags verrechnet.

b) Bei Verkürzung der Dauer der Schiffsmietung von Seiten des Mieters sowie bei Nichtausschöpfung der Dienstleistung der Schiffsvermietung aufgrund der eigenen Entscheidung des Mieters wird der Preis für die nicht ausgeschöpfte oder gar nicht in Anspruch genommene Dienstleistung nicht zurückgegeben.

8.5. Änderungen der Einschiffung, der Schiffsübernahme – Wenn das Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen/Ankerplatz infolge von Witterungs- oder Klimabedingungen oder infolge außerordentlicher Umstände, die die Geschäftsbedingungen der ChartGes bezüglich Windstärke, Wellengröße und ähnlichem verletzen, nicht möglich ist, entsteht dem Mieter kein Recht auf eine Entschädigung oder einen anderen Ersatz.

9. RÜCKTRITT VOM SCHIFFSMIETVERTRAG UND ABFINDUNG (STORNOGEBÜHREN)

9.1. Die ChartGes ist vor Inanspruchnahme der Dienstleistung der Schiffsvermietung, die Gegenstand der Vertragsbeziehung gemäß Art. 3 dieser Vertragsbedingungen ist, berechtigt aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:

a) Verletzung der Pflichten des Mieters, oder

b) Stornierung der Schiffsvermietung gemäß Artikel 8. Abs. 8.1 dieser Vertragsbedingungen. Die schriftliche Mitteilung über den Vertragsrücktritt mit Angabe des Grundes sendet die ChartGes bzw. die UMHO an den Wohnsitz/Sitz des Mieters oder an eine andere, vom Mieter im Vertrag aufgeführte Kontaktadresse, wobei die Wirkungen des Rücktritts am Tag der Zustellung der Mitteilung an den Mieter, spätestens jedoch am 10 Tag nach dem Datum der Absendung eintreten.

9.2. Der Mieter hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Schiffsvermietung vom Schiffsmietvertrag zurückzutreten, und zwar:

a) ohne Angabe eines Grundes, oder

b) wenn er der Änderung des Schiffsmietvertrags gemäß Artikel 8. As. 8.2 nicht zustimmt,

c) aufgrund der Verletzung der Pflichten der ChartGes, die aus dem Schiffsmietvertrag hervorgehen.

In der Mitteilung über den Rücktritt führt der Mieter die grundlegenden Angaben auf, die zur Identifikation des Schiffsmietvertrags, von dem er zurücktritt, wichtig sind (personenbezogene Daten des Mieters, Nr. des Vertrags usw.).

9.3. Wenn der Grund für den Rücktritt des Mieters vom Vertrag nicht die Verletzung der durch den Vertrag festgelegten Pflichten ist oder wenn die ChartGes vor Beginn der Schiffsvermietung aufgrund einer Verletzung der Pflicht des Mieters vom Vertrag zurücktritt, ist der Mieter verpflichtet, der ChartGes die Abfindung in der Höhe zu bezahlen, die in Abs. 9.5. Buchst. b) dieses Artikels festgelegt ist.

9.4. Wenn der Grund für den Rücktritt des Mieters vom Schiffsmietvertrag die Verletzung der durch den Vertrag festgelegten Pflichten durch die ChartGes ist oder wenn es nicht zum Abschluss eines neuen Vertrags gemäß Punkt 9.2 Buchst. b) dieses Artikels kommt, ist die ChartGes verpflichtet, dem Mieter alles, was sie von ihm zur Erstattung des Dienstleistungspreises gemäß dem aufgelösten Vertrag erhielt, ohne überflüssigen Verzug zurückzugeben, ohne dass der Mieter verpflichtet wäre, eine Abfindung zu bezahlen.

9.5. Abfindung im Falle des Rücktritts vom Schiffsmietvertrag

a) Wenn der Mieter vom Schiffsmietvertrag zurücktritt oder wenn die ChartGes vor Beginn der Schiffsvermietung aufgrund der Verletzung der Pflicht des Mieters vom Schiffsmietvertrag zurücktritt, ist der Mieter verpflichtet, die unten aufgeführten Abfindungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt zu bezahlen, in der es zum Vertragsrücktritt kam. Die Höhe der Abfindung (sog. Stornogebühren) sind von der Zeit zwischen dem Rücktritt und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Schiffsvermietung (Einschiffung) abhängig. In die Anzahl der Tage wird der Tag des Beginns der Schiffsvermietung (Einschiffung) nicht eingerechnet.

b) Wenn der Mieter gemäß dem Schiffsmietvertrag nur die Vorauszahlung erstattete, hat die ChartGes gegenüber dem Mieter Anspruch auf Nachzahlung der Vorauszahlung bis zur Höhe von 50 % des Mietpreises, wenn es zur Beendigung des Schiffmietvertrags vor der Durchführung der Erstattung bis zur Höhe von 50 % kam. Bei der Stornierung bzw. Beendigung des Schiffsmietvertrags von Seiten des Mieters in einer Zeit von weniger als 35 Tagen vor Vermietungsbeginn hat die ChartGes immer Anspruch auf 100 % des Preises der Vermietung.

c) Wenn es der ChartGes gelingt, das aufgrund der Beendigung von Seiten des Mieters frei gewordene Schiff erneut zu besetzen, gibt sie dem Mieter gemäß ihrer Erwägung den bereits erstatteten Betrag für den Preis der Schiffsvermietung nach Abzug aller entstandenen Kosten der ChartGes und eventueller Rabatte, die dem Ersatzmieter gewährt wurden, zurück. Die Entscheidung ist voll in Kompetenz der ChartGes und es besteht kein Rechtsanspruch auf sie. 

d) Wenn das Schiff vom Mieter nicht angenommen wird oder im Falle eines Vertragsrücktritts ohne vorherige Ankündigung aus Gründen, die auf Seiten des Mieters liegen, ist der Mieter verpflichtet, der ChartGes, 100 % des vorher festgelegten Gesamtpreises für die Schiffsvermietung zu bezahlen.

Allgemeine Stornogebühren: Zeit vor Beginn der Schiffsvermietung (Einschiffen), in der die ChartGes bzw. die UMHO den Vertragsrücktritt erhielt oder vom Vertrag zurücktrat

Rücktrittstermin:

1) mehr als 35 Tage (und in entsprechenden Fällen 60 Tage) – Stornogebühr (Abfindung): 50 % des Preises der Schiffsvermietung

2) weniger als 35 Tage (und in entsprechenden Fällen 60 Tage) – Stornogebühr (Abfindung): 100 % des Preises der Schiffsvermietung

10. REKLAMATIONEN VON MÄNGELN

10.1. Wenn die Dienstleistungen der Schiffsvermietung, die Gegenstand des Schiffsmietvertrags sind, mangelhaft oder gar nicht gewährt werden, hat der Mieter das Recht auf Reklamation.

10.2. Das Recht aus der Haftung für einen Dienstleistungsmangel bei der Schiffsvermietung muss der Mieter direkt bei der ChartGes spätestens am Tag der Schiffsrückgabe bei Beendigung der Schiffsvermietung geltend machen, und zwar durch ein selbständiges Reklamationsprotokoll oder durch Eintrag ins Übergabeprotokoll, ggf. auf andere Weise gemäß den Geschäftsbedingungen der ChartGes. Der Mieter ist nur dann – und zwar ohne überflüssigen Verzug berechtigt, die Mängel später mittels der UMHO zu reklamieren, wenn die Mängel nicht direkt bei der ChartGes reklamiert werden konnten. Wenn der Mieter durch eigenes Verschulden einen Dienstleistungsmangel der Schiffsvermietung nicht ohne überflüssigen Mangel beanstandete, verliert er den Anspruch auf eine Leistung aus der Mängelhaftung. Der Mieter ist verpflichtet, die notwendige Mitwirkung zur Klärung der Reklamation zu leisten.

10.3. Gegenstand des Reklamationsverfahrens können nur Dienstleistungen sein, die Inhalt der Vertragsvereinbarung (Schiffsmietvertrag) sind und einer finanziellen Erstattung unterliegen.

10.4. Die ChartGes bzw. die UMHO ist verpflichtet, die Reklamation ohne überflüssigen Verzug, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Reklamation zu erledigen, wenn sie mit dem Mieter keine längere Zeit vereinbart. ·

10.5. Die ChartGes übernimmt keine Haftung und bürgt nicht für das Niveau, den Preis, ggf. für den entstandenen Schaden bei von anderen Subjekten angebotenen Dienstleistungen oder Aktionen, die nicht im Schiffsmietvertrag vereinbart werden, die sich der Mieter am Ort der Inanspruchnahme der Schiffsvermietung bei einem Dritten bestellt. Die ChartGes haftet dem Mieter nicht für die Tätigkeit und das Handeln Dritter (Bautätigkeit, Lärm im Hafen / Ankerplatz, laute Nachbarn usw.), und in einem solchen Falle steht dem Mieter kein Ersatz für den verursachten Schaden zu.

11. SONDERVEREINBARUNGEN

11.1. Durch den Abschluss des Schiffsmietvertrags gemäß Artikel 4 Abs. 4.1 stimmt der Mieter zu, dass die ChartGes bzw. die UMHO die personenbezogenen Daten des Mieters in folgendem Umfang sammelt und verarbeitet: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitz und elektronische Adresse (E-Mailadresse) bzw. die von ihm andere aufgeführte Kontaktadresse und die Telefonnummer.

11.2. Die ChartGes bzw. die UMHO ist berechtigt, die gewährten personenbezogenen Daten des Mieters zu sammeln und zu verarbeiten, um Geschäfte und Dienstleistungen anzubieten, die von der ChartGes bzw. der UMHO angeboten oder vermittelt werden. Für diesen Zweck dürfen der Name und Nachname und die Adresse des Mieters verwendet werden. Angaben zur E-Mailadresse des Mieters dürfen von der ChartGes bzw. der UMHO auch für den Bedarf der Zusendung kommerzieller Nachrichten gesammelt und verarbeitet werden.

11.3. Die ChartGes bzw. die UMHO ist berechtigt, die gewährten personenbezogenen Daten des Mieters in dem Umfang gemäß Abs. 11.1 dieses Artikels zu sammeln und zu verarbeiten und für den Zweck und den Bedarf gemäß dem Abs. 11.2 dieses Artikels selbst und/oder mittels des beauftragen Verarbeiters 5 Jahre zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist ist die ChartGes bzw. die UMHO verpflichtet, diese Daten des Mieters zu löschen. ·

11.4. Die gewährten personenbezogenen Daten des Mieters im Umfang gemäß Abs. 11.1. dieses Artikels werden automatisiert und manuell, sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form verarbeitet.

11.5. Die gewährten personenbezogenen Daten des Mieters im Umfang gemäß Abs 11.1. dieses Artikels können durch die ChartGes bzw. die UMHO dem beauftragten Verarbeiter und außerdem denjenigen zugänglich gemacht werden, die berechtigt sind, für die ChartGes bzw. die UMHO die Dienstleistungen der Schiffsvermietung zu gewähren, anzubieten und zu verkaufen, und im Falle der E-Mailadresse des Mieters außerdem auch denjenigen, die berechtigt sind, im Namen der ChartGes bzw. der UMHO kommerzielle Mitteilungen zu verbreiten.

11.6. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die ChartGes bzw. die UMHO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter keine Beeinträchtigungen seiner Rechte, insbesondere seines Rechts auf Menschenwürde, erleidet, und den Schutz vor unbefugten Eingriffen in das Privatleben und das persönliche Leben des Mieters zu gewährleisten.

11.7. Der Mieter hat jederzeit das Recht, seine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Artikel zu widerrufen. Die Mitteilung über den Widerruf der Zustimmung muss schriftlich erfolgen. In Bezug auf die Verarbeitung, Erfassung und Nutzung der Daten der E-Mail-Adresse des Mieters hat der Mieter das Recht, den Widerruf seiner Einwilligung unter Verwendung seiner elektronischen Kontaktdaten zu versenden. Ein solcher Widerruf kann kostenlos oder an die E-Mailadresse der UMHO oder nach Erhalt jeder einzelnen Nachricht in der in der empfangenen kommerziellen Nachricht angegebenen Weise erfolgen.

11.8. Der Mieter hat das Recht auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und das Recht auf Berichtigung seiner personenbezogenen Daten und auf alle anderen durch die gültige Rechtsordnung festgelegten Rechte.

11.9. Die ChartGes haftet nicht für das Handeln des Mieters.

12. WEITERE VEREINBARUNGEN

Übergabe des Schiffs (Check-in)

12.1. Das Schiff wird dem Mieter gemäß dem Übergabeprotokoll in makellosem, sauberem und seetüchtigem Zustand übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Schiff einschl. seiner freien Bestandteile vor der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls (Check-in-Protokoll) komplett zu kontrollieren. Wenn der Mieter irgendwelche Mängel und am Mietgegenstand (Schiff) feststellt, hat er das Recht, von der ChartGes deren unverzügliche Beseitigung zu verlangen.

12.2. Die ChartGes haftet nicht für die Genauigkeit der elektronischen Geräte und für die in den Seekarten und Handbüchern enthaltenen Informationen. Wenn der Mieter jedoch bei der Übernahme des Schiffs feststellt, dass eines der elektronischen Geräte nicht funktioniert, ist der Mieter verpflichtet, der ChartGes eine solche Tatsache sofort zu melden und dessen Reparatur oder Austausch zu verlangen. Wenn die sofortige Reparatur oder der Austausch nicht möglich sein wird, wird mit dem Vertreter der ChartGes, der dem Mieter das Schiff übergibt, ein Mängelprotokoll verfasst, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Kleine Abweichungen infolge von Abnutzung oder schlechter Kalibrierung der Geräte werden als unbedeutend angesehen und begründen kein Recht auf Reklamation.

12.3. Wenn die ChartGes dem Mieter aufgrund einer Panne während der vorhergehenden Fahrt oder aufgrund eines anderen Hindernisses, das Schiff, das der Mietgegenstand sein soll, nicht spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Termin der Einschiffung zur Verfügung stellen kann, ist die ChartGes berechtigt und verpflichtet, dem Mieter ein ähnliches Schiff mit der gleichen Anzahl an Kajüten und mindestens dem gleichen Alter zu übergeben oder ihm den Preis für die Schiffsvermietung in voller Höhe zurückzugeben. Bei einer verspäteten Übergabe des Schiffs an den Mieter (ab der 4. Stunde nach dem im Schiffsmietvertrag vereinbarten Einschiffungstermin) hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung des verhältnismäßigen Teils für die Vermietung des Schiffes. Die ChartGes haftet nicht für Schäden, die dem Mieter eventuell aus der verspäteten Übergabe des Schiffs entstehen.

Rückgabe des Schiffs (Check-out)

12.4. Der Mieter muss der ChartGes das Schiff und seine Ausstattung in ursprünglichem und funktionsfähigem Zustand unter Berücksichtigung der laufenden Abnutzung zurückgeben. Der Mieter muss im festgelegten Termin mit dem Schiff in den Ausgangshafen / an den Ankerplatz zurückkehren und dem Vertreter der ChartGes seine Anwesenheit melden. Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die der ChartGes infolge einer verspäteten Übergabe des Schiffs entstehen, auch wenn es durch sein Verschulden unter Einfluss meteorologischer Bedingungen dazu kam, die laut Erfahrungen im betreffenden Gebiet auftreten können und mit denen bei der Planung der Schiffsfahrt zu rechnen ist, so dass sie den Anspruch der ChartGes auf Schadensersatz wegen der verspäteten Rückgabe des Schiffes nicht ausschließen.

Kaution

12.5. Bei der Übernahme des Schiffes hinterlegt der Mieter der ChartGes eine Kaution. Die Höhe der Kaution ist im Schiffsmietvertrag aufgeführt. Die Kaution entspricht der Höhe der Mitbeteiligung der ChartGes an der Kaskoversicherung des Schiffs. Der Mieter haftet der ChartGes für verursachte Schäden bis zur Höhe seiner Kaution, mit Ausnahme der folgenden Fälle: 

a) Bei der Beschlagnahmung des Schiffs seitens staatlicher Institutionen aus Gründen, die durch die Gesetze des Landes bestimmt sind, in dessen Hoheitsgewässern sich das gegenständliche Schiff befindet. Grund kann Drogenschmuggel an Bord, Schmuggel von Ware, Waffen, Flüchtlingen, die Nichteinhaltung der Gesetze und Vorschriften beim Verlassen der Hoheitsgewässer und die illegale Fahrt oder Bewegung in fremden Hoheitsgewässern, unerlaubter Fischfang, Einfahrt in militärische oder geschützte Bereiche usw. sein; 

b) Bei der verspäteten Übergabe des Schiffs, wenn der nachfolgende Mieter entschädigt werden muss. Wenn das Maß der Verspätung bzw. der zur Entschädigung des nachfolgenden Mieters notwendige Betrag die Höhe der Kaution überschreitet, kann die ChartGes vom Mieter Ersatz verlangen, der den Rahmen der Kaution übersteigt. Sie geht dabei von der gültigen Preisliste der ChartGes aus.

c) In den Fällen, die durch die Versicherung gedeckt sind, wird die Kaution nach Abzug der festgelegten Mitbeteiligung und aller Nebenauslagen, die infolge des Schadens entstehen (Telefon, Reise- und Transportkosten usw.), die nicht von der Versicherungsanstalt erstattet wurden, zurückgegeben.

Versicherung des Schiffs

12.6 Die ChartGes oder ggf. der Schiffseigentümer verpflichtet sich, die folgenden Versicherungen abzuschließen:

a) Haftpflichtversicherung für Schäden,

b) Kaskoversicherung des Schiffs mit Mitbeteiligung für Schadensfälle. Die persönlichen Sachen und auch die Mitglieder der Besatzung sind nicht versichert. Die Versicherungsanstalt und auch die ChartGes haften nicht für Unfälle und Schäden, die der Mieter oder die Besatzungsmitglieder auf dem Schiff erleiden. Der Mieter und seine Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, vor der Reise eine Reiseversicherung für Auslandsreisen mit Zusatzversicherung für Yachting auf dem Meer in der betreffenden Entfernung vom Ufer abzuschließen.

13. ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1. Diese Vertragsbedingungen werden am 01.07.2017 gültig und wirksam.

13.2. Diese Vertragsbedingungen sind ein untrennbarer Teil des mit dem Mieter abgeschlossenen Schiffsmietvertrags.